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   BFH, 21.08.2015 - I B 113/14   

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https://dejure.org/2015,32721
BFH, 21.08.2015 - I B 113/14 (https://dejure.org/2015,32721)
BFH, Entscheidung vom 21.08.2015 - I B 113/14 (https://dejure.org/2015,32721)
BFH, Entscheidung vom 21. August 2015 - I B 113/14 (https://dejure.org/2015,32721)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FGO § 74 Abs 1, EStG § 50d Abs 9 S 1 Nr 2, EStG § 50d Abs 9 S 1 Nr 2, EStG VZ 2007, EStG VZ 2008, EStG VZ 2009
    Besteuerung von in Deutschland ansässigem Flugzeugführer einer ausländischen Fluggesellschaft: Aussetzung des Klageverfahrens

  • Bundesfinanzhof

    Besteuerung von in Deutschland ansässigem Flugzeugführer einer ausländischen Fluggesellschaft: Aussetzung des Klageverfahrens

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 74 Abs 1 FGO, § 50d Abs 9 S 1 Nr 2 EStG 2002, § 50d Abs 9 S 1 Nr 2 EStG 2009, EStG VZ 2007, EStG VZ 2008
    Besteuerung von in Deutschland ansässigem Flugzeugführer einer ausländischen Fluggesellschaft: Aussetzung des Klageverfahrens

  • IWW

    Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbeste... uerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung, § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes 2002 (EStG 2002), § 74 der Finanzgerichtsordnung, § 50d Abs. 9 EStG, § 50d Abs. 8 EStG 2002, § 50d Abs. 10 EStG 2002, § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002

  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Besteuerung von in Deutschland ansässigem Flugzeugführer einer ausländischen Fluggesellschaft: Aussetzung des Klageverfahrens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Besteuerung von in Deutschland ansässigem Flugzeugführer einer ausländischen Fluggesellschaft: Aussetzung des Klageverfahrens

  • datenbank.nwb.de

    Fortführung eines ausgesetzten Klageverfahrens; Besteuerung von in Deutschland ansässigem Flugzeugführer einer ausländischen Fluggesellschaft; Rückfallklausel des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 28.10.2015 - I R 41/14

    Verfassungswidrigkeit eines sog. Treaty override (§ 50d Abs. 8 EStG 2002/2004)? -

    Auszug aus BFH, 21.08.2015 - I B 113/14
    Es hält die Aussetzung ausweislich der Beschlussgründe daneben auch deshalb für sachgerecht, als zu der streitgegenständlichen Problematik beim Bundesfinanzhof (BFH) die Revision I R 41/14 gegen das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 29. April 2014  3 K 3227/13 (abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 1278) anhängig ist und insoweit mit einer alsbaldigen Klärung der streitrelevanten Fragen zu rechnen sei.

    Richtig ist in diesem Kontext jedoch, dass die Aussetzung des Klageverfahrens sachgerecht sein konnte, bis der Senat über die bei ihm anhängige und in der Sache einschlägige Revision I R 41/14 entscheidet.

    Zwischenzeitlich hat der Senat allerdings abschließend über die bei ihm anhängigen Parallelverfahren zu der Revision I R 41/14 entschieden, nämlich durch Urteile vom 20. Mai 2015 I R 68/14 sowie I R 69/14; beide Urteile sind unter www.bundesfinanzhof.de im Internet abrufbar.

    Für eine weitere Aussetzung des Verfahrens bis zum Vorliegen einer Entscheidung über die Revision I R 41/14 besteht kein tragfähiger Grund mehr.

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO - Feststellung der Erben

    Auszug aus BFH, 21.08.2015 - I B 113/14
    Das dagegen gerichtete Klageverfahren wurde vom Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg im Hinblick auf die Vorlagebeschlüsse des Senats vom 10. Januar 2012 I R 66/09 (BFHE 236, 304) sowie vom 11. Dezember 2013 I R 4/13 (BFHE 244, 1, BStBl II 2014, 791) bis zum Abschluss der dadurch beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängigen Normenkontrollverfahren 2 BvL 1/12 und 2 BvL 15/14 gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung ausgesetzt.

    Sowohl das beim BVerfG anhängige Normenkontrollverfahren 2 BvL 1/12 zur Verfassungsmäßigkeit von § 50d Abs. 8 EStG 2002 i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003) vom 15. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2645) als auch das dort anhängige Normenkontrollverfahren 2 BvL 15/14 zur Verfassungsmäßigkeit von § 50d Abs. 10 EStG 2002 i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19. Dezember 2008 (BGBl I 2008, 2794, BStBl I 2009, 74) sind für das Klageverfahren im Streitfall nicht vorgreiflich, weil es in beiden Fällen nicht um die Verfassungsmäßigkeit der hier in Rede stehenden Vorschrift des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002 n.F. geht und sich aus den Entscheidungen des BVerfG für diese Regelung deshalb keine Aussagen erwarten lassen.

  • BFH, 20.05.2015 - I R 69/14
    Auszug aus BFH, 21.08.2015 - I B 113/14
    NV: Ein Klageverfahren, das wegen des beim BVerfG anhängigen Normenkontrollverfahrens zur Verfassungsmäßigkeit von § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002/2007/2009 gemäß § 74 Abs. 1 FGO ausgesetzt worden ist, ist fortzuführen, wenn in dem Klageverfahren um jene (einfach-rechtlichen) Wirkungen der Rückfallklausel des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002/2007/2009 gestritten wird, über welche der BFH abschließend durch seine Urteile vom 20. Mai 2015 I R 68/14 (BFHE 250, 96) und I R 69/14 (BFH/NV 2015, 1395) entschieden hat.

    Zwischenzeitlich hat der Senat allerdings abschließend über die bei ihm anhängigen Parallelverfahren zu der Revision I R 41/14 entschieden, nämlich durch Urteile vom 20. Mai 2015 I R 68/14 sowie I R 69/14; beide Urteile sind unter www.bundesfinanzhof.de im Internet abrufbar.

  • BFH, 20.05.2015 - I R 68/14

    Doppelbesteuerung, Zinsen, Betriebsstätte, Atypisch stille Gesellschaft,

    Auszug aus BFH, 21.08.2015 - I B 113/14
    NV: Ein Klageverfahren, das wegen des beim BVerfG anhängigen Normenkontrollverfahrens zur Verfassungsmäßigkeit von § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002/2007/2009 gemäß § 74 Abs. 1 FGO ausgesetzt worden ist, ist fortzuführen, wenn in dem Klageverfahren um jene (einfach-rechtlichen) Wirkungen der Rückfallklausel des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002/2007/2009 gestritten wird, über welche der BFH abschließend durch seine Urteile vom 20. Mai 2015 I R 68/14 (BFHE 250, 96) und I R 69/14 (BFH/NV 2015, 1395) entschieden hat.

    Zwischenzeitlich hat der Senat allerdings abschließend über die bei ihm anhängigen Parallelverfahren zu der Revision I R 41/14 entschieden, nämlich durch Urteile vom 20. Mai 2015 I R 68/14 sowie I R 69/14; beide Urteile sind unter www.bundesfinanzhof.de im Internet abrufbar.

  • BVerfG - 2 BvL 15/14 (anhängig)

    Tatbestands- und Verfassungsmäßigkeit von § 50d Abs. 10 EStG 2002/2009 und der

    Auszug aus BFH, 21.08.2015 - I B 113/14
    Das dagegen gerichtete Klageverfahren wurde vom Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg im Hinblick auf die Vorlagebeschlüsse des Senats vom 10. Januar 2012 I R 66/09 (BFHE 236, 304) sowie vom 11. Dezember 2013 I R 4/13 (BFHE 244, 1, BStBl II 2014, 791) bis zum Abschluss der dadurch beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängigen Normenkontrollverfahren 2 BvL 1/12 und 2 BvL 15/14 gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung ausgesetzt.

    Sowohl das beim BVerfG anhängige Normenkontrollverfahren 2 BvL 1/12 zur Verfassungsmäßigkeit von § 50d Abs. 8 EStG 2002 i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003) vom 15. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2645) als auch das dort anhängige Normenkontrollverfahren 2 BvL 15/14 zur Verfassungsmäßigkeit von § 50d Abs. 10 EStG 2002 i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19. Dezember 2008 (BGBl I 2008, 2794, BStBl I 2009, 74) sind für das Klageverfahren im Streitfall nicht vorgreiflich, weil es in beiden Fällen nicht um die Verfassungsmäßigkeit der hier in Rede stehenden Vorschrift des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002 n.F. geht und sich aus den Entscheidungen des BVerfG für diese Regelung deshalb keine Aussagen erwarten lassen.

  • BFH, 10.01.2012 - I R 66/09

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz

    Auszug aus BFH, 21.08.2015 - I B 113/14
    Das dagegen gerichtete Klageverfahren wurde vom Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg im Hinblick auf die Vorlagebeschlüsse des Senats vom 10. Januar 2012 I R 66/09 (BFHE 236, 304) sowie vom 11. Dezember 2013 I R 4/13 (BFHE 244, 1, BStBl II 2014, 791) bis zum Abschluss der dadurch beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängigen Normenkontrollverfahren 2 BvL 1/12 und 2 BvL 15/14 gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung ausgesetzt.
  • BFH, 21.12.2005 - III B 145/05

    Besteuerung weißer Einkünfte in Deutschland: Anwendbarkeit des § 50d Abs. 9 EStG

    Auszug aus BFH, 21.08.2015 - I B 113/14
    Eine Kostenentscheidung ist in diesem unselbständigen Nebenverfahren nicht zu treffen; über die Kosten des erfolgreichen Beschwerdeverfahrens ist im Rahmen der Entscheidung über die Hauptsache zu befinden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2005 III B 145/05, BFH/NV 2006, 1103, m.w.N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 29.04.2014 - 3 K 3227/13

    Besteuerung von in Deutschland ansässigem Flugzeugführer einer irischen

    Auszug aus BFH, 21.08.2015 - I B 113/14
    Es hält die Aussetzung ausweislich der Beschlussgründe daneben auch deshalb für sachgerecht, als zu der streitgegenständlichen Problematik beim Bundesfinanzhof (BFH) die Revision I R 41/14 gegen das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 29. April 2014  3 K 3227/13 (abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 1278) anhängig ist und insoweit mit einer alsbaldigen Klärung der streitrelevanten Fragen zu rechnen sei.
  • BFH, 11.12.2013 - I R 4/13
    Auszug aus BFH, 21.08.2015 - I B 113/14
    Das dagegen gerichtete Klageverfahren wurde vom Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg im Hinblick auf die Vorlagebeschlüsse des Senats vom 10. Januar 2012 I R 66/09 (BFHE 236, 304) sowie vom 11. Dezember 2013 I R 4/13 (BFHE 244, 1, BStBl II 2014, 791) bis zum Abschluss der dadurch beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängigen Normenkontrollverfahren 2 BvL 1/12 und 2 BvL 15/14 gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung ausgesetzt.
  • BFH, 15.10.2019 - XI B 75/19

    Erfolgreiche Beschwerde gegen die Aussetzung eines finanzgerichtlichen

    Der BFH habe in seinem Beschluss vom 21.08.2015 - I B 113/14 (BFH/NV 2016, 58) in einem obiter dictum ausgeführt, dass die Aussetzung des dortigen Klageverfahrens sachgerecht sein könnte, bis der BFH über das Revisionsverfahren zu einer vergleichbaren Rechtsfrage entschieden habe.

    Der Senat weicht damit nicht von Rz 6 des BFH-Beschlusses in BFH/NV 2016, 58 ab.

    Dass der I. Senat des BFH mit dem BFH-Beschluss in BFH/NV 2016, 58 seine Rechtsprechung hätte aufgeben und von der ständigen Rechtsprechung auch der anderen Senate des BFH hätte abweichen wollen, ist Rz 6 des BFH-Beschlusses in BFH/NV 2016, 58 nicht zu entnehmen.

    Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist im Rahmen der Entscheidung über die Hauptsache zu befinden (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2016, 58, Rz 7, m.w.N.).

  • BFH, 28.10.2015 - I R 41/14

    Gleichzeitige Beschließung eines abweisenden Zwischenurteils und einer

    Dabei ist einerseits auf das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Normenkontrollverfahren 2 BvL 21/14 zu verweisen, andererseits auf die zitierten Senatsurteile in BFHE 250, 96 und in BFH/NV 2015, 1395 (zur Konsequenz dieser Urteile auf die Aussetzung des Klageverfahrens s. Senatsbeschluss vom 21. August 2015 I B 113/14, nicht veröffentlicht).
  • BFH, 18.11.2015 - I B 121/15

    Besteuerungsrückfall nach § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002 i. d. F. des JStG

    Dass der Senat zwischenzeitlich durch Urteile vom 20. Mai 2015 I R 68/14 (BFHE 250, 96) sowie I R 69/14 (BFH/NV 2015, 1395) über zwei im Kern ebenfalls einschlägige Revisionen entschieden hat, lässt die Aussetzungsrelevanz anders als im Senatsbeschluss vom 21. August 2015 I B 113/14 (BFH/NV 2016, 58) nicht entfallen.
  • FG Berlin-Brandenburg, 16.03.2017 - 9 K 9015/16

    Zur Steuerpflicht von Einkünften eines in Deutschland ansässigen Piloten aus der

    Aufgrund der Entscheidung des BFH vom 21. August 2015 I B 113/14, BFH/NV 2016, 58 hat der Berichterstatter der Beschwerde abgeholfen und mit Beschluss vom 20. Januar 2016 den vorgenannten Aussetzungsbeschluss aufgehoben.
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